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Berta hat mich darauf gestoßen, mir doch mal meine Möglichkeiten zu Freiheit vom Unterrichten an unseren Feiertagen anzusehen. Das habe ich zum Anlass genommen, mir die Staatsverträge der letzten 20 Jahre in Hinblick auf Befreiungen vom Unterricht (Schüler) und Dienstbefreiung anzusehen. Und daraus folgend landesrechtliche Bestimmungen.
Hier ist mene kleine Sammlung, die weder den Anspruch auf Vollständigkeit noch den auf lange Gültigkeit erhebt.
Bundesrepublik – Zentralrad (ich kann nicht anders) 2003
Dazu: Die Änderungen des Jahres 2008
| Land | Vertrag |
| Baden-Württemberg | — |
| Bayern | Vertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern vom 14. August 1997 (GVBl. 1998, S. 30) Zuletzt geändert mit Vertrag vom 9. April 2003, in Kraft seit 01.01.2003, GVBl. 2003, S. 517 |
| Berlin | Staatsvertrag über die Beziehungen des Landes Berlin zur Jüdischen Gemeinde zu Berlin vom 19. November 1993 Inkrafttreten: 19. Februar 1994 Vertragsgesetz vom 8. Februar 1994 (GVBl. S. 67) |
| Brandenburg | Vertrag zwischen dem Land Brandenburg und der Jüdischen Gemeinde – Land Brandenburg vom 11. Januar 2005 (GVBl. I S. 158) Inkrafttreten: 18. Mai 2005 (GVBl. I S. 206) Vertragsgesetz vom 26. April 2005 (GVBl. I S. 158) |
| Bremen | Vertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und der Jüdischen Gemeinde im Lande Bremen vom 11.10.2001 Vertragsgesetz vom 18. Dezember 2001 (BremGBl. S. 473) |
| Hamburg | Inkrafttreten: 12. Oktober 2006 (HmbGVBl. S. 516) Vertragsgesetz vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 429) |
| Hessen | Vertrag zwischen dem Land Hessen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Hessen – Körperschaft des öffentlichen Rechts – vom 11. November 1986 Inkrafttreten: 1. Januar 1987 Vertragsgesetz vom 1. Dezember 1986 (GVBl. I S. 395) |
| Mecklenburg- Vorpommern |
Vertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern mit dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern vom 14. Juni 1996 (GVOBl. M-V, S. 557) Inkrafttreten: 15. Oktober 1996 Vertragsgesetz vom 5. Oktober 1996 (GVOBl. M-V, S. 556) |
| Niedersachsen | Vertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden – Körperschaft des öffentlichen Rechts – vom 28. Juni 1983 (Nieders. GVBl. S. 306) Inkrafttreten: 1. Januar 1984 (Nieders. GVBl. 1984 S. 2) Vertragsgesetz vom 16. Dezember 1983 (Nieders. GVBl. S. 305) Änderungsvertrag vom 21. Dezember 1989 (Nieders. GVBl. 1990 S. 100) Inkrafttreten: 1. Mai 1990 (Nieders. GVBl. S. 141) Vertragsgesetz vom 23. März 1990 (Nieders. GVBl. S. 99) Änderungsvertrag vom 15. Juli 1999 (Nieders. GVBl. S. 364) Inkrafttreten: 1. November 1999 (Nieders. GVBl. S. 380) Vertragsgesetz vom 6. Oktober 1999 (Nieders. GVBl. S. 363) Änderungsvertrag vom 16. Mai 2002 |
| Nordrhein- Westfalen |
Vertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein, Körperschaft des öffentlichen Rechts, dem Landesverband der Jüdischen Kultusgemeinden von Westfalen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, und der Synagogen-Gemeinde Köln, Körperschaft des öffentlichen Rechts, vom 1. Dezember 1992 Vertragsgesetz vom 8. Juni 1993 GV. NW 1993 S. 314, geändert durch Gesetz v. 15. 4. 1997 (GV. NW S. 74), 3.7.2001 (GV. NW S. 457). |
| Rheinland-Pfalz | Vertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Rheinland-Pfalz – Körperschaft des öffentlichen Rechts – vom 3. Dezember 1999 Inkrafttreten: 1. April 2000 Vertragsgesetz vom 8. März 2000 GVBl. S. 96 |
| Saarland | Vertrag zwischen dem Saarland und der Synagogengemeinde Saar – Körperschaft des öffentlichen Rechts vom 14. November 2001 (Amtsbl. S. 527) Inkrafttreten: 1. April 2002 (Amtsbl. 2003, S. 2486) Zustimmungsgesetz Nr. 1489 vom 6. Februar 2002 (Amtsbl. S. 526) |
| Sachsen | Vertrag des Freistaates Sachsen mit dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden vom 7. Juni 1994 Inkrafttreten: 9. September 1994 Vertragsgesetz vom 8. Juli 1994 Sächs 1994, S. 1346 |
| Sachsen-Anhalt | Vertrag des Landes Sachsen-Anhalt mit der Jüdischen Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt vom 20. März 2006 (GVBl. S. 468) Inkrafttreten: 11. August 2006 (GVBl. S. 468) Vertragsgesetz vom 4. August 2006 (GVBl. S. 468) |
| Schleswig-Holstein | Vertrag zwischen dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Schleswig-Holstein e.V., der Jüdischen Gemeinschaft Schleswig-Holstein (nachfolgend – bei Nennung beider – “die Verbände”) und dem Land Schleswig-Holstein über die Förderung jüdischen Lebens in Schleswig-Holstein |
| Thüringen | Vertrag zwischen dem Freistaat Thüringen und der Jüdischen Landesgemeinde Thüringen vom 1. November 1993 Vertragsgesetz vom 7. Dezember 1993 GVBl. 1993, S. 758 Zuletzt geändert durch Vertrag vom 18.2.1999 GVBl. 1999, S. 252 Vertragsgesetz vom 16. April 1999 GVBl. 1999, S. 252 |
Und nun ich schon mal dabei bin, den ganzen Fitzelkram zusammenzutragen, hänge ich aus einigen Bundesländern noch die “Gesetzlichen Feiertage” an. Für Schüler heißt das schulfrei.
Lehrer können unbeschadet ihrer Bezüge Rosh ha Shana an zwei Tagen und Jom Kippur der Schule fernbleiben. Entsprechend gilt dies für alle Berufsgruppen die ihr Dasein als Landesbedienstete fristen.
Baden-Württemberg
” Durch den neuen Staatsvertrag, den die Israelitischen Religionsgemeinschaften Württemberg und Baden mit der baden-württembergischen Landesregierung geschlossen hat, wird die jüdische Gemeinschaft mit den christlichen Kirchen gleichgestellt. . . . Jüdische Kinder bekommen an ihren Feiertagen schulfrei. Außerdem verpflichtet sich das Land die Israelitische Religionsgemeinschaft finanziell zu unterstützen. . . . “
Quelle
Berlin
Ausführungsvorschriften
über Beurlaubung und Befreiung vom Unterricht
(AV Schulpflicht)
Vom 3. Dezember 20081
SenBildWiss I F 1.2
” . . .
c) jüdische Schülerinnen und Schüler:
- Rosch Haschana (Neujahr) – 2 Tage
- Jom Kippur (Versöhnungstag) – 1 Tag
- Sukkot (Laubhüttenfest) – 1 Tag
- Schemini Azeret (Schlussfest) – 1 Tag
- Pessach (Passahfest) – 4 Tage
- Schawuot (Wochenfest) – 2 Tage
Die jüdischen und muslimischen Feiertage sind nicht generell datumsmäßig festgelegt, sondern
werden gesondert durch Verwaltungsvorschrift bekannt gegeben. “
Quelle
Bremen
” . . . Die jüdischen Feiertage Rosch Haschana (Neujahrsfest), Jom Kippur (Versöhnungsfest), Sukkoth (Laubhüttenfest) Schemini Azereth (Schlussfest), Simchat Thora (Fest der Gesetzesfreude), Pessach (Fest zum Auszug aus Ägypten) und Schawuoth (Wochenfest) werden als gesetzliche Feiertage anerkannt. . . . (2.10.2001)”
Quelle
.
239.03
Richtlinien über Unterrichts- und Dienstbefreiung an religiösen Feiertagen
Vom 24. Februar 2003
1. Allgemeines
Nach dem Gesetz über Sonn- und Feiertage vom 12.11.1954 in der Fassung vom 18.12.2001 Brem. GBl. S. 473, sind Sonntage und staatlich anerkannte Feiertage Tage allgemeiner Arbeitsruhe; ein Schulbesuch findet nicht statt.
2. Religiöse Feiertage
Für die nachfolgenden religiösen Feiertage enthält das Gesetz gesonderte Regelungen. Danach haben Schülerinnen und Schüler der allgemeinbildenden sowie der Fach- und Berufsfachschulen an den genannten Feiertagen ihrer Religionsgemeinschaft unterrichtsfrei. Schülerinnen und Schüler der Teilzeitberufsschulen werden auf Antrag vom Unterricht befreit, wenn sie kirchliche Veranstaltungen besuchen wollen. Die Befreiung gilt nur für die Dauer des Gottesdienstes.
- Oktober – Reformationsfest – (evangelischer Feiertag)
- Buß- und Bettag (evangelischer Feiertag)
- Fronleichnam (katholischer Feiertag)
- 1.November – Allerheiligen – (katholischer Feiertag)
- Rosh Haschanah (Neujahrsfest) – (jüdischer Feiertag) zwei Tage (erster und zweiter Tag des Festes)
- Jom Kippur (Versöhnungstag) – (jüdischer Feiertag) ein Tag
- Sukkoth (Laubhüttenfest) – (jüdischer Feiertag) zwei Tage (erster und zweiter Tag des Festes)
- Schemini Azereth (Schlussfest) – (jüdischer Feiertag) ein Tag
- Simchat Tora (Fest der Gesetzesfreude) – (jüdischer Feiertag) ein Tag
- Pessach (Fest zum Auszug aus Ägypten) – (jüdischer Feiertag) zwei Tage (erster und zweiter Tag des Festes)
- Schawuoth (Wochenfest) – (jüdischer Feiertag) zwei Tage (erster und zweiter Tag des Festes)
Quelle
Niedersachsen
Jüdische Feiertage im Schuljahr 2009/10
RdErl. d. MK vom 30.6.2009 – 33-82 013 (SVBl. 8/2009 S.282)
Bezug: RdErl. „Unterricht an kirchlichen Feiertagen und Teilnahme an kirchlichen Veranstaltungen“ vom 4.11.2005 (SVBl. S.621) – VORIS 22410 -
Die Termine der jüdischen Feiertage im Schuljahr 2009/10 sind:
Rosch-Haschana (Neujahrsfest): 19.9. und 20.9.2009
Jom Kippur (Versöhnungsfest): 28.9.2009
Sukkot (Laubhüttenfest): 3.10. und 4.10.2009
Schemini Azeret (Schlussfest) 10.10.2009
Simchat Thora (Freudenfest) 11.10.2009
Pessach (Passahfest): 30.3. und 31.3.2010
sowie 5.4. und 6.4.2010
Schawuot (Wochenfest): 19.5. und 20.5.2010
Für die Unterrichtsbefreiung der jüdischen Schülerinnen und Schüler für die Dauer der religiösen Veranstaltung gilt der Bezugserlass entsprechend.
Quelle
Nordrhein- Westfalen
§ 9
Jüdische Feiertage
(1) An den folgenden jüdischen Feiertagen:
1. am Neujahrsfest (zwei Tage),
2. am Versöhnungstag und am Vorabend dieses Tages ab 18 Uhr,
sind während der Zeit des Hauptgottesdienstes in der Nähe von Synagogen und sonstigen der jüdischen Kultusgemeinde zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen und Gebäuden verboten:
a) alle vermeidbaren, Lärm erregenden Handlungen,
b) öffentliche Versammlungen, Auf- und Umzüge.
(2) Die ortsübliche Zeit des Hauptgottesdienstes wird durch die örtliche Ordnungsbehörde im Einvernehmen mit der jüdischen Kultusgemeinde festgesetzt.
(3) An den in Absatz 1 genannten jüdischen Feiertagen steht den bekenntniszugehörigen Beamten und Arbeitnehmern der öffentlichen und privaten Betriebe und Verwaltungen das Recht zu, von der Arbeit fernzubleiben. Weitere Nachteile als ein etwaiger Lohnausfall für die versäumte Arbeitszeit dürfen den Arbeitnehmern aus ihrem Fernbleiben nicht erwachsen.
Fn1 GV. NRW. 1989 S.222, geändert durch Gesetz v. 17. 4. 1991(GV. NRW. S.200), 20. 12. 1994(GV. NRW. S.1114).
Copyright 2010 by Innenministerium Nordrhein-Westfalen
oh, da muss ich den Link noch setzen
Rheinland-Pfalz
Unterrichtsausfall und Unterrichtsbefreiung an kirchlichen Feiertagen und aus Anlaß religiöser Veranstaltungen sowie Regelung des Schulgottesdienstes
Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums vom 9. Mai 1990
Zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 24.09.2004 (GAmtsbl. 2004, S. 439)
Sollen Schülerinnen und Schüler, die nicht der katholischen Kirche oder der evangelischen Kirche angehören, an einem Feiertag ihrer Religionsgemeinschaft den Unterricht nicht besuchen, so haben ihre Erziehungsberechtigten bzw. haben die volljährigen Schülerinnen und Schüler selber dies vorher dem Schulleiter schriftlich mitzuteilen. Diese Mitteilung ist auch dann erforderlich, wenn die Schülerinnen und Schüler einer Religionsgemeinschaft angehören, die einen bestimmten Wochentag regelmäßig als Ruhetag feiert.
Es handelt sich insbesondere um folgende Feiertage:
a) jüdische Feiertage:
Rosch Haschana (Neujahr) 2 Tage,
Jom Kippur (Versöhnungstag) 1 Tag,
Sukkot (Laubhüttenfest) 1 Tag,
Schmini Azeret (Schlußfest) 1 Tag,
Pessach (1. Tag und 7. Tag) 2 Tage,
Schawuot (Wochenfest) 1 Tag,
alle Samstage
Quelle
Saarland
“Jüdische Schüler im Saarland können sich an jüdischen Feiertagen von der Unterrichtspflicht befreien lassen. Dies sieht Paragraph 7 des saarländischen Schulordnungsgesetzes vor. Danach wird Schülern die Abwesenheit an den Feiertagen ihrer Religionsgemeinschaft erlaubt, wenn die Eltern dies zuvor bei der Schulleitung beantragen. . . . Für insgesamt 13 jüdische Feiertage im Jahr ist die Freistellung durch einen seit 2002 im Saarland existierenden Staatsvertrag geregelt, erläuterte Marcel Wainstock, Geschäftsführer der Synagogengemeinde Saar.(29.12.2009)”
Quelle
Doch, der Link stimmt, auch wenn dort “Bayern” steht.
Sachsen-Anhalt
Gesetz zum ,,Vertrag des Landes Sachsen-Anhalt
mit der Jüdischen Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt vom 20. März 2006“
Vom 4. August 2006
Zum 21.01.2010 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Zu Artikel 4
Jüdische Feiertage sind:
Rösch Haschana (Neujahrsfest) am 1. und 2. Tag, beginnend am Vortage um 16.00 Uhr
- Jom Kippur (Versöhnungsfest), beginnend am Vortage um 16.00 Uhr
- Sukkoth (Laubhüttenfest) am 1. und 2. Tag, beginnend am Vortage um 17.00 Uhr
- Schemini Azereth (Schlussfest), beginnend am Vortage um 17.00 Uhr
- Simchat Thora (Fest der Gesetzesfreude), beginnend am Vortage um 17.00 Uhr
- Pessach (Fest zum Auszug aus Ägypten) am 1., 2., 7. und 8. Tag, beginnend am Vortage um 17.00 Uhr
- Schawuoth (Wochenfest) am 1. und 2. Tag, beginnend am Vortage um 17.00 Uhr.
Die Daten der Feiertage teilt der Landesverband zwei Jahre im voraus der Landesregierung mit.
Das reicht für heute erst mal
Ja, genau das hat mich jetzt auch rumgetrieben. Es bedeutet also für Berlin, dass ich die aufgeführten Feiertage ohne Urlaubsabzug beantragen kann, oder? Bin zwar keine Lehrerin, aber dennoch im Landesdienst…
Hallo Juna,
bitte entschuldige, dass ich erst jetzt antworte, doch in drei Monaten beginnen die Abschlussprüfungen meiner Schüler. Das verursacht alle Jahre wieder schülerseitig flächendeckende Depressionen und bommelseitig raumfüllende Umtriebigkeit.
Ja, Juna, den Urlaub kannst du beantragen und Urlaub wird dir nicht angerechnet.
P.S.: Zu Raubkunst wollte ich auch noch etwas einstellen, doch im Moment bin ich froh, wenn ich die Landjuden-Reihe vor Mai fertig stellen kann.
Nochmals vielen lieben Dank für die Recherchemühen. Ich wünsche Dir viel Energie für Umtriebigkeiten und Aufbau Deiner Schüler!!!
Danke Juna,
das habe ich jetzt gebraucht. Es bewahrt mich davor, im “So bin ich morgen drauf . . .”-Bild den Tresen einzustellen.
Diese Sammlung ist wirklich informativ, vielen Dank!
Habe aber trotzdem eine Nachfrage: Ich würde gerne den hessischen Staatsvertrag im Einzelnen nachlesen, um herauszufinden, ob ich in Hessen ein Anrecht auf Freistellung durch meinen Arbeitgeber an den Hohen Feiertagen habe. Meine hessische jüdische Gemeinde behauptet, nein. Weißst du zufällig ob das stimmt bzw. wo ich das nachlesen kann? In dem link zu Hessen oben ist kaum etwas inhaltliches zu finden, oder ich stelle mich doof an…
Lg,
Jo
Der Staatsvetrag zur Förderung des jüdischen Lebens in SH auf Ihrer Seite ist nicht aktuell.
Es gibt keinen Vertrag mehr von SH mit Hamburg, sondern vom Land SH mit den beiden Verbänden in SH (Landesverband und Jüdische Gemeinschaft).
Der alte Vetrag mit HH ist lange gekündigt.
W. Blender
Vorsitz des Landesverbandes
Hallo Jo,
jetzt habe ich dich geschlagene 17 Tage warten lassen – ich bitte um Pardon. In letzter Zeit hatte ich kaum Gelegenheit, mich um das Blog zu kümmern.
Wenn du oben in der Tabelle neben “Hessen” das Link Vertrag anklickst, findest du denselben.
Nochmals: Es tut mir leid, dir so lange nicht geantwortet zu haben. Dennoch:
Gut Shabbbes und alles Gute
Bommel
Ja Her Blender, ich habe es mittlerweile auch bemerkt, obwohl ich zum Zeitpunkt des einstellens schon wusste, dass die Sache mit Wankum nicht gut gegangen war – quelle surprise.
Den alten Link habe ich oben in der Tabelle ausgehängt und dafür hilfs- und übergangsweise die Verlautbarung des Ministeriums von Anfang 2005 angebracht. Doch ich suche weiter.
Es freut mich sehr, dass es den WUPJ-Gemeinde(n) wesentlich besser geht als 2002 (in Arnoldshain).
Gut Shabbes wünschen Ihnen
Bommel und der Schammes
EDIT:
Es lässt uns ja dann doch keine Ruhe. Jetzt führt der Link bei Schleswig Holstein zum richtigen Vertrag.
Nur als Info, bin ja nun Landesbedienstete in Berlin und habe Rosch Haschana nicht frei bekommen. Das gelte nur für Bundesbedienstete…Aber ich habe ja mehr als genug Überstunden – z.B. von heute wieder. Noch einen schönen Schabbat und dann shavua tov.